2.2. 2.2.1. Will ein Arbeitnehmer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen, muss er gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung erfüllt sind. Das gilt auch für das Erfordernis, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben worden ist (BGE 149 III 304 E. 4.2).