1. Der Kläger hat in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit eine Forderung von Fr. 43'074.00 geltend gemacht. Der Sachverhalt wird somit nicht von Amtes wegen festgestellt (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario). Vielmehr gelangt der Verhandlungsgrundsatz, demzufolge die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben, zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Im Berufungsverfahren ist vorab strittig, ob die für eine Entschädigung einer missbräuchlichen Kündigung notwendige Einsprache beim Arbeitgeber rechtsgenüglich durch den Kläger in den Prozess eingebracht worden ist.