3. 3.1. Gegen dieses ihr am 14. Juni 2024 in begründeter Fassung zugestellte Urteil erhob die Beklagte am 15. Juli 2024 Berufung und beantragte, die Klage sei – unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 19. März 2024 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers abzuweisen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. September 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: