2. 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie den Auslagen (Zeugenentschädigungen) von Fr. 61.40, insgesamt ausmachend Fr. 3'934.40, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'900.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 3'900.00 direkt zu ersetzen hat. 2.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse Fr. 34.40 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3-