2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Oktober 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 kündigte die Vorinstanz die Vorladung zur Hauptverhandlung mit mündlicher Erstattung der Replik und Duplik an. Dabei wies sie darauf hin, dass der Kläger Bestand, Höhe und Fälligkeit seiner Forderung zu beweisen habe, während der Beklagten der Gegenbeweis offenstehe. Die Vorladung für den 27. Februar 2024 erfolgte schliesslich am 9. November 2023.