Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.44 (OZ.2023.5) Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte löste das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Kündigung vom 31. August 2022 per 30. November 2022 auf. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. August 2023 bzw. mit innert vom Bezirksgericht Brugg angesetzter Frist verbesserter Klage vom 30. August 2023 (Postaufgabe) forderte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg von der Beklagten eine Ent- schädigung von Fr. 43'074.00 wegen unrechtmässiger Kündigung. 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Oktober 2023 die Ab- weisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehr- wertsteuern) zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 kündigte die Vorinstanz die Vorla- dung zur Hauptverhandlung mit mündlicher Erstattung der Replik und Dup- lik an. Dabei wies sie darauf hin, dass der Kläger Bestand, Höhe und Fäl- ligkeit seiner Forderung zu beweisen habe, während der Beklagten der Ge- genbeweis offenstehe. Die Vorladung für den 27. Februar 2024 erfolgte schliesslich am 9. November 2023. 2.4. Der Kläger reichte am 19. Februar 2024 eine Eingabe mit dem Titel «Ant- wort auf Klageantwort vom 17. Oktober 2023 (2. Schrift)» ein. 2.5. Die Hauptverhandlung fand am 27. Februar 2024 vor dem Bezirksgericht Brugg statt, welches mit Urteil vom 19. März 2024 erkannte: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von Fr. 28'716.60 zu bezahlen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie den Aus- lagen (Zeugenentschädigungen) von Fr. 61.40, insgesamt ausmachend Fr. 3'934.40, wer- den der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'900.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 3'900.00 direkt zu ersetzen hat. 2.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse Fr. 34.40 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 3. 3.1. Gegen dieses ihr am 14. Juni 2024 in begründeter Fassung zugestellte Ur- teil erhob die Beklagte am 15. Juli 2024 Berufung und beantragte, die Klage sei – unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 19. März 2024 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten des Klägers abzuweisen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. September 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger hat in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit eine For- derung von Fr. 43'074.00 geltend gemacht. Der Sachverhalt wird somit nicht von Amtes wegen festgestellt (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario). Vielmehr gelangt der Verhandlungsgrundsatz, demzufolge die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben, zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Im Berufungsverfahren ist vorab strittig, ob die für eine Entschädigung einer missbräuchlichen Kündigung notwendige Einsprache beim Arbeitgeber rechtsgenüglich durch den Kläger in den Prozess eingebracht worden ist. 2.2. 2.2.1. Will ein Arbeitnehmer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädi- gung geltend machen, muss er gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erhe- ben. Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung erfüllt sind. Das gilt auch für das Erfordernis, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben worden ist (BGE 149 III 304 E. 4.2). 2.2.2. Die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweis- mittel müssen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in der Klage enthal- ten sein, damit die Gegenpartei weiss, gegen welche konkrete -4- Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) und damit das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt bzw. womit diese bewiesen werden wollen. Der Behauptungs- und Substanzierungslast ist in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Ein Verweis auf die Beilagen genügt in der Regel nicht, denn es liegt nicht am Gericht bzw. der Gegenpartei, die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wie die Beklagte mit Berufung zutreffend vorbringt (Berufung Rz. 19), hat der Kläger weder in seinen Eingaben vor der erstinstanzlichen Hauptver- handlung noch an der Hauptverhandlung – und damit vor dem Fallen der Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO – behauptet, rechtzeitig und schrift- lich Einsprache gegen die Kündigung beim Arbeitgeber erhoben zu haben. Damit hat er die ihm obliegende Behauptungslast nicht rechtsgenüglich wahrgenommen und eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung nicht in den Pro- zess eingebracht. 2.4. Die fehlende Behauptung kann – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsantwort S. 7 f.) – auch nicht durch die Fragepflicht des Gerichts nach Art. 56 ZPO korrigiert werden. Dies daher, weil die Fragepflicht nur dann und insofern besteht, als und wenn sie an ein bereits erstattetes Vor- bringen der betroffenen Partei anknüpft. Sie bezieht sich weder auf die Ein- reichung von Beweismitteln noch auf die Beweiswürdigung (vgl. OBERHAM- MER/WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 56 ZPO; SIX, Rich- terliche Fragepflicht, in: Festschrift 75 Jahre Aargauischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 91). Mithin befreit die richterliche Fragepflicht die Parteien im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht davon, die re- levanten Tatsachen selbst vorzubringen und die entsprechenden Beweis- mittel einzubringen (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil denn auch nicht auf andere Tatsachen stützen als diejenigen, die von den Parteien in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln vorge- bracht worden sind (BGE 147 III 463 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da der Kläger seiner Behauptungs- und Substanzierungslast mit dem blossen Verweis auf das Schlichtungsverfahren bzw. mit dem Antrag auf Einbezug der Akten des Schlichtungsverfahrens (act. 15) nicht nachgekommen ist, konnte und kann das versäumte Einbringen der rechtzeitigen Einsprache auch nicht über die Fragepflicht des Gerichts korrigiert werden. Ungeachtet dessen, ist die Vorinstanz ihrer richterlichen Fragepflicht zumindest inso- fern nachgekommen, als sie den Kläger mit Verfügung vom -5- 23. Oktober 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er den Be- stand seiner Forderung (wozu die rechtzeitige Einsprache eine Anspruchs- voraussetzung bildet) zu beweisen hat (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.3 hiervor). 2.5. Entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 4.2.2) liegt hinsichtlich der Einsprache gegen die Kündigung auch kein überschiessendes Beweis- ergebnis vor. Von einem überschiessenden Beweisergebnis ist auszuge- hen, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisver- fahrens erwiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Feb- ruar 2017 E. 5.2.3). Vorliegend ist es aber gerade nicht so, dass das Vor- liegen einer rechtzeitigen Einsprache gegen die Kündigung durch eine Be- weisabnahme hervorgebracht worden wäre; folglich kann auch kein über- schiessendes Beweisergebnis vorliegen (vgl. DOLGE, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 16 zu Art. 183 ZPO). 2.6. Offen bleiben kann, ob die Einsprache gegen die Kündigung anlässlich der Schlichtungsverhandlung thematisiert worden ist. Denn entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 4.2.2) würde es sich dabei nicht um eine gerichtsnotorische Tatsache handeln. Bei der Schlichtungs- behörde handelt es sich – obwohl im Kanton Aargau in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Präsident des Arbeitsgerichts als Schlichtungsbehörde fungiert (§ 4 lit. b EG ZPO) – von Bundesrechts wegen nicht um ein Gericht (Art. 3 ZPO), weshalb das Gericht bereits begriffsnotorisch Tatsachen, die im Schlichtungsverfahren Thema waren, nicht in seiner amtlichen Tätigkeit wahrgenommen haben kann. Dies ist insofern konsequent, als die Aussa- gen der Parteien im Schlichtungsverfahren weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen (Art. 205 Abs. 1 ZPO). 2.7. Zusammengefasst kann der Kläger den Nachweis dafür, dass er die ge- mäss Art. 336b OR für eine Entschädigung bei missbräuchlicher Kündi- gung vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung einer rechtzeitigen schrift- lichen Einsprache rechtzeitig behauptet hat, nicht erbringen. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet und die Klage ist abzuwei- sen. 3. 3.1. Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor -6- erster Instanz, d.h. das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streit- wertwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde (AGVE 2015 Nr. 58 S. 321; vgl. BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Der Streitwert im Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 28'716.60. Da sich der Streitwert vor Vorinstanz auf mehr als Fr. 30'000.00 belaufen hat, entfällt die Kostenlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens. Die Berufung der Beklagten ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird der Kläger sowohl für das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. 3.2.1. Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 28'716.60 ist die oberge- richtliche Spruchgebühr auf Fr. 3'013.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 Ge- bührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie ist mit dem von der Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 3'013.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3.2.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 28'716.60 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT) Fr. 6'036.00. Ausgehend davon ist die Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Ver- handlung (§ 8 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT) sowie pauschaler Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 3'730.00 festzusetzen. Da die ob- siegende Partei selber der Mehrwertsteuer unterliegt und somit vorsteuer- abzugsberechtigt ist, erfolgt kein Mehrwertsteuerzuschlag. 3.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Klä- ger die gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'934.40 (Ent- scheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie Auslagen von Fr. 61.40) aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat der Be- klagten zudem ihre Parteikosten – exklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben – in Höhe von Fr. 5'413.60 gemäss Honorarnote vom 27. Februar 2024 zu ersetzen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 19. März 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie den Aus- lagen (Zeugenentschädigungen) von Fr. 61.40, insgesamt ausmachend Fr. 3'934.40, wer- den dem Kläger auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'900.00 verrechnet, so dass der Kläger der Gerichtskasse Brugg Fr. 34.40 nachzuzahlen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 5'413.60 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'013.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 3'013.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'730.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'716.60. Aarau, 19. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Hungerbühler