5. 5.1. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Meichssner, R._____, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten, lic. iur. Alexandra Meichssner, R._____, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'338.20 (inkl. MWSt) auszurichten. Die Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)