4. 4.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw Petra Lanz, Q.___, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, MLaw Petra Lanz, Q.___, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'922.75 (inkl. MWSt) auszurichten. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung im Umfang von Fr. 730.70 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. - 24 -