1.2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Kläger zu einem Achtel mit Fr. 312.50 und der Beklagten zu sieben Achteln mit Fr. 2'187.50 auferlegt. Die Kostenanteile werden den Parteien mit Blick auf die ihnen erteilte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'922.75 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'192.05, zu ersetzen.