123 Abs. 1 ZPO). Für den Kläger gilt dies, soweit die Entschädigung nicht durch die von der Beklagten zu zahlende Parteientschädigung abgedeckt ist. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung sowie von Amtes wegen wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 13. November 2023 vollständig aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung von Klage und Widerklage werden die Dispositiv- Ziffern 2.2/1.4.1 sowie 3.1/2 des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 10. Dezember 2020 mit Wirkung ab 7. September 2022 wie folgt abgeändert: