9. 9.1. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Dies setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus und zum andern, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb den Gesuchen zu entsprechen ist. - 22 -