Diese sind ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % für eine zweite Verhandlung, einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 4'659.10 (= Fr. 3'500.00 x 1.2 x 1.03 x 1.077) festzusetzen, sodass die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'795.45 zu bezahlen hat.