8.2. Neu ebenfalls ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu verteilen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Kläger obsiegt gemessen an den von den Parteien erstinstanzlich gestellten Abänderungsanträgen zu vier Fünfteln. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten gemäss angefochtenem Urteil von Fr. 2'187.40 zu einem Fünftel dem Kläger mit Fr. 437.50 und zu vier Fünfteln der Beklagten mit Fr. 1'749.90 aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger – wiederum unter Verrechnung der Obsiegensanteile – drei Fünftel der erstinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von der Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit.