Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Anschlussberufungsantwort kompensiert wird, (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf Fr. 2'922.75 (= Fr. 3'500.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon hat die Beklagte dem Kläger drei Viertel, d.h. Fr. 2'192.05, zu ersetzen.