8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00, § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) zu einem Achtel dem Kläger und zu sieben Achteln der Beklagten aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Kläger – unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51 f.) – drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit.