Dies ist nicht zu hören. Massgeblich ist, dass der Kläger seine frühere Stelle (auch unter dem Druck von bevorstehenden Reorganisationsmassnahmen) gekündigt hat und weder behauptet noch mit entsprechenden Bewerbungen belegt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine neue Stelle mit gleichem Lohn zu finden. Mangels einer erstellten unfreiwilligen Einkommensminderung ist weiterhin der bisherige Lohn von Fr. 4'440.00 anzurechnen. Ebenso wenig sind die mit dieser neuen Stelle zusammenhängende Erhöhung der Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.