7.4.3.2. Einzugehen bleibt auf den vom Kläger im Berufungsverfahren als echtes Novum vorgebrachten Sachverhalt, dass er, nachdem seine Entlassung bei seiner bisherigen Arbeitgeberin zufolge Umstrukturierung bevorgestanden habe, er per Juni 2024 eine neue Anstellung angetreten habe, in der er einschliesslich des anteiligen 13. Monatslohns monatlich netto nur mehr Fr. 4'000.00 verdiene (statt bisher netto Fr. 4'440.00). Da die neue Arbeitgeberin keinen Bau-Transfer anbiete und er somit auf eigene Rechnung zum bzw. Arbeitsort an- bzw. abzureisen habe, hätten sich sodann seine Arbeitswegkosten auf Fr. 815.00 (statt bisher Fr. 530.00) und somit sein Existenzminimum auf Fr. 2'124.60 erhöht.