€ 1'291.08 zugestandenermassen (vgl. der Kläger in der Parteibefragung, act. 89) auch einen (unbekannten) Amortisationsteil umfassen, der, weil eine Amortisation vermögensbildend ist, eigentlich nicht in den Bedarf gehört. Immerhin könnte die Beklagte daraus für C._____ keine Beteiligung an einem heute verglichen mit der letzten Zeit des ehelichen Zusammenlebens der Parteien allfällig höheren Überschuss ableiten, nachdem dieser vom Kläger eben nicht für eine höhere Lebenshaltung, sondern eben für eine Spartätigkeit (vermögensbildende Abzahlung einer Hypothekarschuld) eingesetzt wird.