gefunden haben). Wie in E. 7.3 ausgeführt, kann sich die Ehefrau des Klägers – entgegen der von diesem in der Replik (act. 67) geäusserten Auffassung – nicht auf die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit berufen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz für den klägerischen Haushalt ermittelten und auch oben eingesetzten Wohnkosten von - 20 -