7.4.3.1. Ein Einkommen in dieser Höhe hat der Kläger während des vorliegenden Verfahrens nie erreicht. Die Vorinstanz hat für den Kläger ein monatliches Einkommen unter Berücksichtigung des anteiligen 13. Monatslohnes von Fr. 4'440.00 errechnet, was vom Kläger nicht beanstandet wird (vgl. E. 4.2.3.1 dazu, dass es sich beim vom Kläger genannten Betrag von Fr. 4'400.00 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt). Damit fehlten dem Kläger und seiner heutigen Ehefrau jedenfalls bis und mit Mai 2024 - 19 -