hinsichtlich der vom Kläger für die Zeit seit seinem Stellenwechsel geltend gemachte Erhöhung der Arbeitswegkosten vgl. E. 7.4.3.2). Das Existenzminimum des Klägers und seiner Ehefrau beläuft sich somit auf gerundet Fr. 3'059.00. Unter Berücksichtigung von auf die deutschen Lebenshaltungskosten umgerechneten Überschussanteilen von Fr. 658.00 (= 2 x Fr. 470.00 x 0.7) resultieren Fr. 3'717.00. Davon werden Fr. 378.20 (= € 403.31 x 0.9378) durch das von der Ehefrau bezogene Elterngeld (vgl. klägerische Eingabe vom 22. Dezember 2022 inkl. Beilage) gedeckt, sodass gerundet Fr. 3'339.00 verbleiben.