Bei der Ehefrau des Klägers fallen während der von ihr bezogenen Elternzeit offensichtlich keine Krankenkassenprämien an (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.8). Demgegenüber ist der Kläger als Grenzgänger in der Schweiz krankenversichert; seine Prämie beläuft sich auf Fr. 203.60 (Klagebeilage 7). Hinzu kommen auf seiner Seite noch Gewinnungskosten von Fr. 535.00 für den Arbeitsweg und Fr. 95.00 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (vgl. angefochtener Entscheid 3.4.3 (4); hinsichtlich der vom Kläger für die Zeit seit seinem Stellenwechsel geltend gemachte Erhöhung der Arbeitswegkosten vgl. E. 7.4.3.2).