7.4.2.4. Der Ehegattengrundbetrag für den Kläger und seine Ehefrau beläuft sich auf deutsche Verhältnisse umgerechnet auf Fr. 1'190.00 (= Fr. 1'700.00 x 0.7). Hinzu kommt bei den von der Vorinstanz für den klägerischen Haushalt ermittelten Wohnkosten von € 1'291.08 (angefochtener Entscheid E. 3.4.3 (2)) bzw. umgerechnet Fr. 1'210.75 (Umrechnungskurs € 1.00 = Fr. 0.9378, vgl. E. 7.4.2.2) nach Abzug des Wohnkostenanteils von D._____ von Fr. 175.00 (= Fr. 250.00 x 0.7) ein Betrag von Fr. 1'035.75 für Wohnkosten. Bei der Ehefrau des Klägers fallen während der von ihr bezogenen Elternzeit offensichtlich keine Krankenkassenprämien an (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.8).