ZGB oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte und sich die Verhältnisse entsprechend verbessert haben. Die seinerzeit vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung der Parteien hielt in diesem Sinne "[i]m Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB" fest, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten notwendige Unterhaltsbetrag Fr. 470.00 betrage