7.4.2.2. Wie bereits erwähnt, liegen die Lebenshaltungskosten in Deutschland unbestrittenermassen 30 % unter den schweizerischen. Gemäss ebenfalls unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.4.5.1 (3)) ist D._____ über ihre Mutter krankenversichert. Folglich ist, um D._____ einen gleichen Lebensstandard wie C._____ unter Berücksichtigung des genannten Überschussanteils zu ermöglichen, ein Betrag von Fr. 619.50 (= [Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohnkostenanteil Fr. 250.00 + Überschussanteil Fr. 235.00] x 0.7) erforderlich.