Unterhaltsgläubiger des Klägers (C._____, D._____, Beklagte und potentiell seine heutige Ehefrau) sowie des Klägers selber folgende Beträge notwendig sind: jeweiliges Existenzminimum zuzüglich Fr. 470.00 im Falle der Beklagten, Fr. 235.00 im Falle von C._____, Fr. 164.50 (= Fr. 235.00 x 0.7 [nach unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung {angefochtener Entscheid E. 3.4.3} liegen die Lebenshaltungskosten in Deutschland 30 % unter den schweizerischen) im Fall von D._____ und je Fr. 329.00 (= Fr. 470.00 x 0.7) im Falle des Klägers und seiner heutigen Ehefrau.