zum Ende ihres ehelichen Zusammenlebens innehatten. Ist die Frage zu bejahen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Frage, ob dem Kläger und / oder seiner heutigen Ehefrau zugemutet werden kann / muss, Mehreinkommen zu erzielen. Denn es kann von vornherein keine Verpflichtung zur Generierung von Mehreinkommen lediglich zur Erhöhung eines Überschusses geben, der bisher noch nie erreicht wurde.