BÜHLER / SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 147 zu aArt. 157 ZGB). Folglich kann die neue Ehefrau eines Unterhaltsschuldners diesem gegenüber insbesondere auch das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) nicht vorbehaltslos in Anspruch nehmen. Sie hat sich, notfalls durch eigene Erwerbstätigkeit, soweit angemessen und soweit dies zur Weiterzahlung rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner vorehelichen Kinder erforderlich ist, an den Kosten des gemeinsamen Haushalts inkl. den Lebenshaltungskosten gemeinsamer Kinder zu beteiligen (vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB; BGE 127 III 68 E. 3).