Hinsichtlich der Frage einer Pflicht des Klägers oder seiner Ehefrau zur Einkommenssteigerung gilt, dass ein Unterhaltsschuldner die Herabsetzung erst dann verlangen kann, wenn es ihm und seinem neuen, nach Art. 159 ZGB zu Beistand verpflichteten Ehegatten nicht möglich ist, trotz zumutbarer Einkommenssteigerung und/oder Einschränkung der eigenen Lebenshaltung die bestehenden Unterhaltspflichten zu bestreiten (BGE 79 II 137 3a und 3b; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., 8. Kapitel Rz. 201 f.; BÜHLER / SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 147 zu aArt.