dieser Vorrang nicht, dass zuerst der gesamte gebührende Unterhalt zu decken ist, ehe andere Unterhaltsberechtigte zum Zuge kommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vielmehr ist zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes (vorab der Bar- und alsdann der Betreuungsunterhalt) zu gewährleisten und danach jenes des (allenfalls geschiedenen) Ehegatten; in einem weiteren Schritt erfolgen Erweiterungen auf das familienrechtliche Existenzminimum, gestaffelt einerseits nach der konkreten Auslage und anderseits nach dem Rang des Gläubigers (so HAUS- HEER / SPYCHER, a.a.O., 8. Kapitel Rz.