Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dagegen nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das diesem die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3). Wie sich nachfolgend zeigen wird (E. 7.4.3), hat sich die Leistungsfähigkeit des Klägers vorliegend nicht verbessert. Entsprechend besteht kein Anspruch der Kinder auf einen gesteigerten Lebensstandard.