Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach der Trennung verbessern, hat deshalb das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit. Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dagegen nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das diesem die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3).