7.3. Infolge der Aufhebung des Betreuungsunterhalts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beklagte und C._____ am frei gewordenen Betrag zu beteiligen sind (vgl. oben E. 6.2). Dabei gilt, dass der Kindesunterhalt im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt nicht grundsätzlich durch die letzte Lebenshaltung vor der Trennung der Eltern begrenzt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nach der Trennung verbessern, hat deshalb das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit.