Anschlussberufung] : 12) und die ihrem Existenzminimum zuzuordnenden Positionen zuzüglich Steuern auf insgesamt Fr. 1'933.00 (hälftiger Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00 gemäss SchKG-Richtlinie, somit Fr. 850.00, Wohnkostenanteil Fr. 765.00 [wie Vorinstanz] sowie – gemäss Berufungsantwort / Anschlussberufung [S. 15 Rz. 30] verbilligte Krankenkassenprämie Fr. 178.00, Arbeitsweg Fr. 15.00, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 110.00, Steuern Fr. 15.00). Der Überschuss beläuft sich somit auf Fr. 262.00. - 14 -