An diesem Fazit ändert sich nichts, wenn man stattdessen im Wesentlichen auf die nun von der Beklagten in ihrer Berufungsantwort / Anschlussberufung (S. 14 f. Rz. 29 f.) vorgebrachten Zahlen abstellt. Danach beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 2'195.00 (Fr. 26'346.00 [Nettolohn gemäss Lohnausweis 2023, Beilage 17 zur Berufungsantwort / Anschlussberufung] : 12) und die ihrem Existenzminimum zuzuordnenden Positionen zuzüglich Steuern auf insgesamt Fr. 1'933.00 (hälftiger Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00 gemäss SchKG-Richtlinie, somit Fr. 850.00, Wohnkostenanteil Fr. 765.00 [wie Vorinstanz] sowie – gemäss Berufungsantwort / Anschlussberufung [S.