7.2. Dem Kläger ist beizupflichten, dass nach der oben in E. 6.2 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 150 III 153 E. 5.3) unter den gegebenen Umständen für C._____ kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Die Beklagte vermag mit ihrem aktuell erzielten Einkommen ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken, das die obere Grenze für die Zusprechung von Betreuungsunterhalt setzt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss angefochtenem Urteil (E. 3.6) übersteigt das von ihr bei E.___