den Wohnkosten) auftreten. Eine solche Verbesserung zeigt denn auch der Vergleich zwischen dem von der Vorinstanz errechneten – und vom Kläger in der Berufung (S. 9 f.) für die Zeit bis und mit Mai 2024 übernommenen – Überschuss von Fr. 2'555.40 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.3) und dem im Scheidungsverfahren ermittelten. Damals wurde der ganze klägerische Überschuss von Fr. 1'550.00 (bei einem Einkommen von Fr. 4'450.00) C._____ als Unterhaltsbeitrag (inkl. eines Betreuungsunterhalts von Fr. 1'000.00, der das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten um Fr. 275.00 nicht deckte) zugesprochen.