7. 7.1. Der Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags, der im Scheidungsverfahren der Parteien für den Sohn C._____ festgesetzt worden ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sein Zusammenziehen mit seiner heutigen Ehefrau in Deutschland zunächst einmal geeignet war, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, zum einen, weil die Lebenshaltungskosten in Deutschland notorischerweise (Art. 151 ZPO) tiefer sind als in der Schweiz, zum andern, weil durch das Zusammenleben unter einem Dach bei den Kosten grundsätzlich Synergieeffekte (vor allem, aber nicht nur bei - 13 -