Während vor der Einführung des Betreuungsunterhalts (Art. 285 Abs. 2 ZGB) am 1. Januar 2017 betreuungsbedingte Einkommensverluste über den (nach-)ehelichen Unterhalt ausgeglichen wurden, beschränkte sich der Kindesunterhalt auf die direkten Kosten des Kindes (Barunterhalt). Da der Barunterhalt grundsätzlich vom nicht betreuenden Elternteil allein zu tragen ist, wurde die Abänderung wegen verbesserter finanzieller Verhältnisse des betreuenden Elternteils nur restriktiv zugelassen. Nach dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden neuen Kindesunterhaltsrechts ist dagegen der wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zustehende Betreuungsunterhalt Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes.