Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtsunkte betreffend Höhe und Dauer (BGE 150 III 153 E. 3.2) des Beitrags (FOUNTOULAKIS/BREIT- SCHMID, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 11a zu Art. 286 ZGB). Der Hauptunterschied zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt mit Bezug auf die Abänderbarkeit ist demnach darin zu erblicken, dass der Kindesunterhalt im Prinzip herabgesetzt und erhöht werden kann.