Gemäss letzterer Bestimmung kann die Rente (nachehelicher Unterhalt) bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (vgl. GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 129 ZGB, wonach der gebührende Unterhalt grundsätzlich der letzten ehelichen Lebenshaltung entspricht).