5. Unbehelflich ist zunächst der Einwand der Beklagten, es handle sich um unzulässige Noven, wenn der Kläger in seiner Berufung eine Reduktion seines Lohnes und eine Erhöhung seiner Gewinnungskosten geltend mache (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 8). Es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), die einen Rekurs auf die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (die im Übrigen das Vorbringen echter Noven in der Berufung zulässt) verbietet (vgl. oben E. 3.1 am Ende).