Vergleichsweise hätten sich die Parteien in der Scheidungskonvention auf einen Nachforderungsvorbehalt von Fr. 470.00 geeinigt. Dieser lege fest, wie hoch der Überschussanteil der Beklagten zuletzt während der Ehe gewesen sei. Der Kläger sei verpflichtet, diesen zu leisten, wenn sich seine - 11 - finanziellen Verhältnisse soweit verbessert hätten und dies zuliessen (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 9 ff.).