Die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerung, dass die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selber decken könne, mit Verweis auf den monatlichen Überschuss von Fr. 152.00 bei einem Einkommen von Fr. 1'850.00 einerseits und einem Existenzminimum von Fr. 1'698.00 anderseits gezogen. Auch wenn aus dem Scheidungsurteil vom 10. Dezember 2020 die Berechnung des zuletzt gelebten ehelichen Standards nicht hervorgehe, der die Obergrenze für den nachehelichen Unterhalt darstelle, könne dieser ohne Weiteres nachvollzogen werden. Vergleichsweise hätten sich die Parteien in der Scheidungskonvention auf einen Nachforderungsvorbehalt von Fr. 470.00 geeinigt.