In ihrer Anschlussberufung hält auch die Beklagte an ihrem vor Vorinstanz gestellten Begehren auf Festsetzung von nachehelichem Unterhalt dem Grundsatz nach fest, beschränkt es aber in zeitlicher Hinsicht bis zu ihrer Wiederverheiratung am 8. Juni 2024. Die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerung, dass die Beklagte ihren gebührenden Unterhalt selber decken könne, mit Verweis auf den monatlichen Überschuss von Fr. 152.00 bei einem Einkommen von Fr. 1'850.00 einerseits und einem Existenzminimum von Fr. 1'698.00 anderseits gezogen.