im Übrigen wäre die angebliche Einkommensverminderung des Klägers unbeachtlich, weil die Kündigung freiwillig erfolgt sei bzw. der Kläger selber gekündigt habe, und es sei nicht belegt, dass die Einkommensreduktion wesentlich und dauerhaft sei (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 8 f.). Die Rechtsauffassung des Klägers, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim betreuenden Elternteil, die den Wegfall des Betreuungsunterhalt bewirke, automatisch eine Reduktion des Kinderunterhalts zur Folge haben solle, stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass die Verbesserung der finanziellen Situation des Inhabers der elterlichen Sorge (gemeint wohl