4.2.3.2. Mit Berufungsantwort hält die Beklagte entgegen, es handle sich bei den Behauptungen des Klägers zum verminderten Einkommen und erhöhten Bedarf ab Juni 2024 um unzulässige echte Noven; im Übrigen wäre die angebliche Einkommensverminderung des Klägers unbeachtlich, weil die Kündigung freiwillig erfolgt sei bzw. der Kläger selber gekündigt habe, und es sei nicht belegt, dass die Einkommensreduktion wesentlich und dauerhaft sei (Berufungsantwort / Anschlussberufung S. 8 f.).