Für die Zeit danach (ab Juni 2024) bringt der Kläger neu vor, dass er, um seiner Entlassung im Rahmen einer Umstrukturierung bei seiner Arbeitgeberin zuvorzukommen, per Juni 2024 eine neue Stelle angetreten habe, in der er statt bisher brutto Fr. 5'000.00 und netto Fr. 4'081.00 nur mehr brutto Fr. 4'600.00 und netto Fr. 3'700.00 bzw. unter Aufrechnung des 13. Monatslohns rund Fr. 4'000.00 verdiene. Da ihm sodann von der neuen Arbeitgeberin kein Bau-Transfer angeboten werde, hätten sich seine Arbeitswegkosten um Fr. 280.00 von Fr. 535.00 auf Fr. 815.00 erhöht.