Doch handelt es sich dabei offensichtlich um einen Verschrieb, weil er ansonsten das von der Vorinstanz für ihn errechnete Existenzminimum von Fr. 1'884.60 und Manko von Fr. 2'555.40 übernimmt, was zusammen Fr. 4'440.00 ergibt. Im Übrigen erweist sich der Betrag von Fr. 4'440.00 ausgehend von den Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 (bei Sammelbeilage 2 zur klägerischen Eingabe vom 16. März 2023) als korrekt.