Im Übrigen übernimmt der Kläger jedenfalls für die Zeit bis und mit Mai 2024 die von der Vorinstanz für sämtliche Beteiligten (Parteien, C._____ sowie die heutige Ehefrau und Tochter des Klägers aus der Beziehung mit jener) erhobenen Einkommenszahlen und Existenzminima. Zwar setzt der Kläger in seiner Berufung (S. 9 f.) für die Zeit bis und mit Juni 2024 ein eigenes Einkommen von Fr. 4'400.00 ein. Doch handelt es sich dabei offensichtlich um einen Verschrieb, weil er ansonsten das von der Vorinstanz für ihn errechnete Existenzminimum von Fr. 1'884.60 und Manko von Fr. 2'555.40 übernimmt, was zusammen Fr. 4'440.00 ergibt.